Fristlose Kündigung bei zu langsamen Internetanschluss möglich
Dem Kunden eines Internetanbieters steht ein fristloses Kündigungsrecht zu, wenn der von ihm genutzte Internetanschluss nicht die mit dem Anbieter vereinbarte Geschwindigkeit erreicht.
Im entschiedenen Sachverhalt hatte sich der Anbieter verpflichtet, dem Kunden eine Leitung mit einer Übertragungsrate von 6000 kbits/s zur Verfügung zu stellen. Vereinbart war eine zweijährige Vertragslaufzeit. Die tatsächliche Übertragungsrate lag aber bei nur 3072 kbits/s, weshalb der Kunde den Vertrag fristlos kündigte. In der geringeren Übertragungsrate sah das entscheidende Gericht eine erhebliche Vertragsverletzung, weshalb die fristlose Kündigung rechtens war. Darüber hinaus erklärte es, dass eine Klausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters unzulässig sei, wonach er dem Kunden lediglich die am Wohnort maximal mögliche Bandbreite zur Verfügung stellen müsste. Diese Klausel sei dem Kunden nicht zumutbar, da die ursprünglich bei Vertragsschluss versprochene Leistung ausgehebelt würde.
Amtsgericht Fürth, Urteil AG FUe 340 C 3088 08 vom 07.05.2009
Normen: §§ 123, 280, 308 Nr.4, 626 BGB