Einlösung eines versehentlich erhaltenen Gutscheins nicht strafbar
Die Einlösung eines versehentlich erhaltenen Online-Gutscheins ist nicht strafbar, zumal kein passender Straftatbestand existiert.
Nach dem juristischen Grundsatz "keine Strafe ohne Gesetz", kommt eine Strafe für ein bestimmtes Verhalten nur dann in Betracht, wenn ein Gesetz eine Strafe für dieses Verhalten vorsieht.
Infolge dieses Grundsatzes verneinte das Landgericht in Gießen jetzt eine Strafbarkeit wegen des Einlösens eines versehentlich erhaltenen Online-Gutscheins.
In dem zugrunde liegenden Sachverhalt erwarb eine Frau bei einem Online-Händler einen entsprechenden Gutschein im Wert von 30 Euro. Dieser sollte direkt an eine Bekannte geschickt werden, landete jedoch infolge einer falschen E-Mail-Adresse bei einem Unbekannten. Dieser nutzte den Gutschein auch direkt für einen Einkauf bei dem Händler. Da der Händler eine Auskunft über diese Person verweigerte begehrte die Staatsanwaltschaft einen Durchsuchungsbeschluss. Das Gericht lehnte diesen jedoch mit dem Hinweis auf eine fehlende Strafbarkeit der Einlösung ab.
Da niemand getäuscht wurde liegt kein Betrug vor. Auch erfolgte die Eingabe der Daten nicht unbefugt, weshalb auch ein Computerbetrug ausscheidet. Ebenfalls ist eine Untreue abzulehnen, zumal den Einlösenden keine Pflicht traf auf das Vermögen des Händlers oder der eigentlichen Erwerberin acht zu geben. Diese Wertung gilt allerdings nur, wenn der Einlösende sich den Gutschein nicht aktiv verschafft hat, sondern versehentlich in dessen Besitz gekommen ist.
Landgericht Gießen, Urteil LG GI 7 Qs 88 13 vom 29.05.2013
Normen: §§ 263a I Alt.3, Alt.4 StGB