Belehrung über Käuferrechte bei Onlinegeschäften
Vertreibt ein Händler seine Waren online, so muss er den Kunden eindeutig über sein Rückgaberecht, den genauen Zeitpunkt des Fristbeginns und eventuelle Schadensersatzansprüche aufklären.
Nicht ausreichend sind hingegen vage Formulierungen. So ist es nicht ausreichend, wenn er in seinen Widerrufsbedingungen schreibt, dass die Frist für das Widerrufsrecht ,,frühestens mit Zugang der Ware und dieser Belehrung' zu laufen beginnt. Durch eine solche Wortwahl könnte der Eindruck entstehen, dass noch weitere Voraussetzungen für den Fristbeginn vorliegen müssen, oder die Frist bereits mit Kenntnisnahme der Klausel beginnt. Darüber hinaus muss die Belehrung genaue Angaben zu Widerrufsfolgen, Rückgabe und den Folgen einer bestimmungsgemäßen Ingebrauchnahme des Kaufgegenstandes und einer darauf beruhenden Wertminderung enthalten. Nur wenn die Klauseln den gesetzlichen Ansprüchen genügen, kann der Anbieter verhindern, dass sich der Kunde aufgrund einer unwirksamen Belehrung unbefristet auf sein Widerrufsrecht stützen kann.
Bundesgerichtshof, Urteil BGH VIII ZR 219 08 vom 09.12.2009
Normen: §§ 307, 312c, 312d, 346, 355, 357 BGB