Internethandel / E-Commerce

Wir beraten und prüfen Widerrufsbelehrungen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen, geben Ratschläge zu Informationspflichten im Online-Handel.

Buttonlösung: Onlinehändler müssen klar und verständlich unmittelbar vor Abgabe der Bestellung erneut Informationen über das Produkt oder die Dienstleistung sowie den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung geben. Damit will der Gesetzgeber Verbraucherinnen und Verbraucher besser vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr schützen. Der Händler muss deutlich angeben, dass ein kostenpflichtiger Vertrag geschlossen wird. Insofern wird der Unternehmer verpflichtet eine gut lesbare Schaltfläche zu installieren, die bei Abgabe der Bestellung unmissverständlich über das Zustandekommen des Vertrages und die Zahlungspflicht informiert.

Die neuen Regelungen müssen ab dem 01. August 2012 auf allen Onlinebestellseiten umgesetzt sein.

Onlineshops müssen auf der Bestellseite, sofern sich diese auch an Verbraucher wenden, folgende Informationen hervorheben:

  • die wesentlichen Merkmale der Ware oder der Dienstleistung
  • die Mindestlaufzeit des Vertrages, wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat
  • den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller damit verbundenen Preisbestandteile sowie aller Steuern, die über den Unternehmer abgeführt werden
  • zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten

Der Onlinehändler muss diese Informationen deutlich hervorheben – also von anderen Informationen auf der Bestellseite abheben. Wie er dies gewährleistet ist nicht im Detail vorgeschrieben. Das Hervorheben kann durch Fettdruck, andere Farben, größere Schrift oder durch Rahmen oder ähnliche Lösungen erfolgen.

Nach § 312g Abs. 4 BGB kommt ein Vertrag mit einem Verbraucher im Rahmen von Onlinegeschäften nur dann zustande, wenn der Unternehmer auf der Bestellseite ausdrücklich auf die kostenpflichtige Bestellung mit Hilfe einer entsprechend beschrifteten Schaltfläche hinweist. Der Gesetzgeber gibt als Beschriftung der Schaltfläche die Worte "zahlungspflichtig bestellen" vor, lässt jedoch auch andere entsprechend eindeutige Formulierung zu.

Der Bestellbutton könnte demnach auch mit „kostenpflichtig bestellen“, „zahlungspflichtigen Vertrag abschließen“ oder „jetzt kaufen“ beschriftet werden.

 
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