Einzelhandel

Die wettbewerbsrechtlichen Fragestellungen in diesem Bereich sind erwartungsgemäß vielfältig. Die Kanzlei Dinter, Kreißig & Partner berät vor allem in Bezug auf jede Art von Werbemaßnahmen von Einzelhandelsgeschäften. Einen weiteren Schwerpunkt bilden die Erstellung und Prüfung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen in den verschiedenen Sparten des Einzelhandels.

Bereits die Beschriftung von Verpackung und Produkt kann problematisch werden, wenn die Aufschrift „Made in Germany“ suggeriert, dass alle wesentlichen Arbeitsschritte zur Herstellung des Produkts in Deutschland erfolgen.

Die Werbung mit Testergebnissen kann zu einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung führen, wenn es sich um veraltete Testergebnisse handelt. Außerdem muss die Fundstelle des Testergebnisses erkennbar abgebildet sein.

Die Werbung mit einer Tiefstpreiskontrolle ist nur dann erlaubt, wenn eine solche Kontrolle durch den Unternehmer auch tatsächlich stattfindet.

Allgemein kann es bei der Werbung mit Preisen (Preiswerbung) zu vielfältigen Problemen kommen. So ist bei der Gegenüberstellung einer unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers zu einem geringeren Preis des Händlers darauf zu achten, dass die korrekte Preisempfehlung des Herstellers angegeben wird, da andernfalls die Werbung mit einem (möglicherweise) falschen Preisvorteil erfolgt, was als Täuschung über einen Preisvorteil wettbewerbsrechtlich unzulässig ist.

Auch der Einzelhandel ist Informationspflichten unterworfen, bei deren Verletzung des zu Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht (UWG) kommen kann. Nach § 5a UWG ist der Händler bei der Ankündigung von Waren oder Dienstleistungen unter einer Preisangabe und Nennung der Produktmerkmale oder Dienstleistungsmerkmale aufgefordert, auch die eigene Identität und seine ladungsfähige Anschrift anzugeben.

So verstößt der Einzelhändler bei der Herausgabe von Prospekten gegen seine diesbezügliche Impressumspflicht, wenn er die Angaben zu seiner Identität und zur ladungsfähigen Anschrift nicht angibt. Nach einer Entscheidung des OLG München kann es ausreichen, wenn ein Verweis auf die Internetseite des Händlers erfolgt. In diesem Fall muss der Verbraucher jedoch erkennen können, dass er die notwendigen Informationen auf der Internetseite auch tatsächlich findet. Die gleiche Frage hat das OLG Hamm viel strenger beantwortet. Danach muss die Identitätsangabe direkt im Prospekt des Händlers erfolgen und es reicht nicht, wenn der angesprochene Verbraucher Informationen über die Identität des Unternehmers im Internet finden kann.