Gebrauchsmusterrecht

Das Gebrauchsmuster (häufig als kleiner Bruder des Patents bezeichnet) kann im Rahmen einer gelungenen Schutzrechtsstrategie als wertvolle Ergänzung zum Schutz einer Erfindung durch ein Patent in Frage kommen. Ein Gebrauchsmuster gewährt Verbotsrechte bereits dann, wenn sich das Patent noch im Stadium der Prüfung befindet, also noch nicht erteilt ist. Außerdem kann der Schutz von Erfindungen über ein Gebrauchsmuster als gute Alternative zum Patentschutz in Frage kommen.

Das Gebrauchsmuster gewährt eine im Vergleich zum Patent kürzere Schutzfrist von maximal zehn Jahren. Es wird jedoch ohne Prüfung auf materiellen Schutzvoraussetzungen bereits nach kurzer Zeit von ca. 3 bis 4 Monaten eingetragen. Anders als im Patentrecht ist ein Schutz von Verfahren über ein Gebrauchsmuster nicht möglich.

Die Schutzvoraussetzungen gleichen jedoch denen, die für die Erteilung eines Patents normiert sind. Das Gebrauchsmuster muss neu sein, auf einem erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sein (§1 GebrMG).

Dinter, Kreißig & Partner berät über alle Vorzüge und Besonderheiten des Gebrauchsmusterrechts und unterstützt Mandanten bei der Ausarbeitung der Anmeldeunterlagen, der Gebrauchsmusterschrift und bei allen formellen Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Erteilung des Gebrauchsmusters.

 
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